Besondere Bedingungen für die Nutzung von IDA (SaaS)
Stand: 9. August 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Besonderen Bedingungen gelten für die Bereitstellung und Nutzung der Software „IDA" als Software as a Service (SaaS) durch die S³ IT GmbH (nachfolgend „S³ IT") gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der S³ IT; bei Widersprüchen gehen diese Besonderen Bedingungen für die SaaS-Nutzung vor. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen.
§ 2 Vertragsgegenstand / Leistungsbeschreibung
S³ IT stellt dem Kunden IDA über das Internet zur Nutzung bereit (Mietsoftware, § 535 ff. BGB) und betreibt die hierfür erforderliche Infrastruktur in Deutschland. Der Funktionsumfang ergibt sich aus der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung und umfasst u. a. Vorgangs-/Ticketbearbeitung, Aufgaben, Kalender, Inventar, Verträge, Zeiterfassung, Auswertungen und Wiki sowie kaufmännische Funktionen (Angebote, Aufträge, Lieferscheine, Rechnungen einschließlich elektronischer Rechnungsformate, Lagerverwaltung, Einkauf, Zahlungsverkehr und Buchhaltungsvorbereitung mit Exportmöglichkeit). Der kaufmännische Funktionsbereich kann auf Wunsch des Kunden für dessen Zugang deaktiviert werden. S³ IT schuldet die Bereitstellung der Software, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolg der mit ihr erzeugten Ergebnisse.
§ 3 Leistungsänderungen und Weiterentwicklung
S³ IT entwickelt IDA fortlaufend weiter. Neue Funktionen und Module werden im Rahmen des bestehenden Vertrags und ohne gesonderten Aufpreis bereitgestellt, soweit sie nicht ausdrücklich als kostenpflichtige Zusatzleistung gekennzeichnet sind. S³ IT ist berechtigt, den Leistungsumfang weiterzuentwickeln und einzelne, nicht wesentliche Funktionen mit angemessener Vorankündigung zu ändern oder einzustellen, sofern der vertragsgemäße Kernnutzen erhalten bleibt. Wird der Leistungsumfang wesentlich zum Nachteil des Kunden eingeschränkt, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
§ 4 Kostenlose Testphase
IDA kann für 30 Tage kostenlos und ohne Hinterlegung eines Zahlungsmittels getestet werden. Die Testphase endet automatisch; ein kostenpflichtiger Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Bestellung zustande. Während der Testphase besteht kein Anspruch auf Verfügbarkeit oder Datenaufbewahrung über das Testende hinaus.
§ 5 Nutzungsrechte
Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, IDA im vereinbarten Umfang (Named- und/oder Pool-Lizenzen) zu nutzen. Eine Überlassung an Dritte oder eine Nutzung über die gebuchten Lizenzen hinaus ist nicht gestattet.
Im Nutzungsumfang ist je gebuchter Lizenz (Named oder Pool) ein Speicherkontingent von5 GB für hochgeladene Anhänge und Dateien enthalten. Die Kontingente eines Kunden werden zu einem gemeinsamen Gesamtkontingent zusammengefasst. Bei Erreichen des Gesamtkontingents kann das Hochladen weiterer Dateien eingeschränkt werden, bis Speicher freigegeben oder zusätzliche Lizenzen gebucht werden; das Abrufen bereits gespeicherter Inhalte bleibt unberührt. S³ IT kann das Kontingent im Einzelfall erhöhen.
§ 6 Zulässige Nutzung
Der Kunde nutzt IDA nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Untersagt sind insbesondere: das Speichern oder Verbreiten rechtswidriger Inhalte; die Beeinträchtigung der Integrität, Sicherheit oder Verfügbarkeit der Plattform; das Umgehen von Nutzungsbeschränkungen; das Zurückentwickeln (Reverse Engineering), Dekompilieren oder Vervielfältigen der Software außerhalb gesetzlich zwingender Grenzen sowie die Weitergabe von Zugangsdaten. Eine Pool-Lizenz darf nur durch jeweils eine Person gleichzeitig genutzt werden.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm eingegebenen Daten und Konfigurationen verantwortlich. Er ist insbesondere verpflichtet, durch das System erzeugte Dokumente und Ergebnisse - namentlich Rechnungen, kaufmännische Belege, Auswertungen und steuer- oder buchhaltungsrelevante Daten - vor ihrer Verwendung, Weitergabe, Versendung oder Verbuchung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.Zugangsdaten sind geheim zu halten.
Die Prüfpflicht gilt auch für automatisch erzeugte oder aus angebundenen Systemen übernommene Daten - insbesondere Mengen, Preise, Laufzeiten, Abrechnungszyklen, Steuersätze und daraus gebildete Beleg- und Abonnementpositionen. Erkennbare Abweichungen zeigt der Kunde S³ IT unverzüglich in Textform an und nutzt die betroffene Funktion bis zur Klärung nicht ungeprüft für die Abrechnung.
§ 8 Verantwortung für Inhalte und erzeugte Dokumente
(1) IDA stellt lediglich die technischen Funktionen zur Erstellung von Vorgängen, Auswertungen und kaufmännischen Dokumenten (z. B. Rechnungen) bereit. Für die inhaltliche, rechnerische, steuerliche und rechtliche Richtigkeit der vom Kunden eingegebenen Daten sowie der daraus erzeugten Dokumente ist allein der Kunde verantwortlich. S³ IT erbringt keine Steuer-, Rechts- oder Buchhaltungsberatung und schuldet keine Prüfung der vom Kunden erstellten Inhalte. Eine Haftung für Schäden, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Eingaben des Kunden, auf einer unzutreffenden Konfiguration oder auf der unterlassenen Prüfung erzeugter Dokumente beruhen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(2) IDA kann Daten aus vom Kunden angebundenen Dritt- oder Lieferantensystemen übernehmen und daraus Vorschläge, Belegpositionen und wiederkehrende Abrechnungen bilden (z. B. Abonnement-Abgleich). Diese Ergebnisse sind Vorschläge zur Unterstützung; ihre Richtigkeit hängt von Verfügbarkeit, Aktualität und Richtigkeit der Quellsysteme sowie von der Konfiguration des Kunden (Zuordnungen, Preise, Zyklen, Steuerschlüssel) ab. Vor Freigabe, Versand oder Verbuchung sind sie vom Kunden zu prüfen. Für Abweichungen der Quellsysteme sowie für Schäden, die bei der geschuldeten Prüfung erkennbar und vermeidbar gewesen wären - insbesondere zu niedrig oder zu hoch abgerechnete Leistungen gegenüber Kunden des Kunden -, haftet S³ IT nicht, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Unterlässt der Kunde die nach § 7 geschuldete Prüfung oder die unverzügliche Anzeige, ist dies bei einem etwaigen Schadensersatzanspruch mindernd zu berücksichtigen (§ 254 BGB). Die Haftungsregelungen nach §§ 20, 21 bleiben unberührt.
§ 9 Steuerliche Aufbewahrung und Archivierung (GoBD)
IDA bietet keine revisionssichere bzw. GoBD-konforme Archivierung. Für die Einhaltung seiner steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Ordnungsmäßigkeitspflichten - insbesondere GoBD sowie §§ 147 AO, 257 HGB - ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, mit IDA erzeugte steuer- oder handelsrechtlich relevante Dokumente (z. B. Rechnungen) eigenständig in geeigneter Form zu exportieren und außerhalb von IDA gesetzeskonform und revisionssicher aufzubewahren.
§ 10 Vergütung und Abrechnung
Die Vergütung richtet sich nach der gewählten Lizenzart (Named-User bzw. Pool-Lizenz) und dem jeweils gültigen Preis. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Je Vertrag sind mindestens drei Named-Lizenzen zu buchen. Im Preis enthalten ist ein monatliches, geteiltes Kontingent an Vorgängen. Ein Vorgang im Sinne dieser Bedingungen ist ein Ticket oder ein kaufmännischer Beleg mit eigener Belegnummer (insbesondere Angebot, Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung, Storno, Gutschrift, Serviceschein). Gezählt werden die im jeweiligen Abrechnungsmonat neu erzeugten Vorgänge; nicht gezählt werden aus einem Altsystem übernommene Belege sowie Folgeversionen desselben Angebots. Darüber hinausgehende Vorgänge werden nutzungsabhängig nachgelagert abgerechnet und sind auf höchstens 50 % der laufenden Lizenzkosten begrenzt (Fair-Use-Cap). Ungenutzte Kontingente verfallen am Monatsende. Es werden nur aktive Nutzer berechnet. Der Kunde erhält eine Rechnung in Textform. Gezahlt wird wahlweise per SEPA-Lastschrift auf Grundlage eines erteilten Mandats oder auf Rechnung per Überweisung; die Zahlungsart wird bei Vertragsschluss festgelegt. Die Lizenzgebühr wird im Voraus berechnet, nutzungsabhängige Vorgänge nachgelagert für den abgelaufenen Zeitraum. Gesondert bestellte Zusatzleistungen (z. B. Supportpakete) werden einmalig berechnet.
Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift erteilt der Kunde S³ IT ein SEPA-Lastschriftmandat. Die Mandatsreferenz wird dem Kunden gesondert mitgeteilt. Die Rechnung gilt zugleich als Vorabankündigung (Pre-Notification) und nennt Betrag, Mandatsreferenz und Einzugstag; die Frist für die Vorabankündigung wird einvernehmlich auf zwei Bankarbeitstage vor dem Einzugstag verkürzt. Der Kunde sorgt für Deckung des Kontos. Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift trägt der Kunde; der Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
Umsatzsteuer und Sitz des Kunden. Kunden mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben; die Leistung wird dann ohne deutsche Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren abgerechnet (§ 13b UStG). Ohne gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist ein Vertragsschluss aus dem EU-Ausland nicht möglich. Für Kunden außerhalb des SEPA-Raums ist die Zahlung per Lastschrift ausgeschlossen; die Abrechnung erfolgt gegen Vorkasse.
§ 11 Preisanpassung
S³ IT ist berechtigt, die Vergütung mit einer Frist von sechs Wochen zum Beginn eines Abrechnungszeitraums anzupassen. Die Anpassung wird dem Kunden in Textform mitgeteilt. Erhöht sich die Vergütung, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Erhöhung zu; kündigt er nicht fristgerecht, gilt die Anpassung als angenommen. Auf diese Folge wird in der Mitteilung hingewiesen.
§ 12 Zahlungsverzug und Sperrung
Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug, mahnt S³ IT die offene Forderung in Textform an. Wird sie auch danach nicht ausgeglichen, kann S³ IT den Zugang zu IDA sperren; zwischen der Mahnung und der Sperrung liegen mindestens 3 Tage. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt. Werden die offenen Beträge nicht beglichen, werden die Daten 14 Tage nach der Sperrung aus den Produktivsystemen gelöscht. Vor der Löschung wird der Kunde gesondert in Textform unter Angabe des Löschdatums gewarnt. Eine spätere Wiederherstellung aus Sicherungskopien kann im Einzelfall gegen Kostenerstattung versucht werden, solange entsprechende Sicherungskopien vorliegen; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Wird die Zahlung vor Ablauf dieser Frist nachgeholt, wird der Zugang reaktiviert.
§ 13 Verfügbarkeit, Wartung und Support
S³ IT bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit von IDA, schuldet jedoch keine ununterbrochene Verfügbarkeit. Geplante Wartungsarbeiten werden, soweit möglich, angekündigt und in nutzungsarme Zeiten gelegt. Zeiten höherer Gewalt sowie Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich von S³ IT liegen (z. B. beim Kunden, bei dessen Internetzugang oder bei Drittanbietern), gelten nicht als Nichtverfügbarkeit. Der Umfang von Support und etwaige Verfügbarkeits- und Reaktionszeiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
§ 14 Datensicherung
S³ IT führt regelmäßige, verschlüsselte Sicherungen der auf der Plattform gespeicherten Daten durch. Dies entbindet den Kunden nicht von der Pflicht, ihm wichtige Daten im Rahmen der bereitgestellten Exportfunktionen zusätzlich eigenverantwortlich zu sichern.
§ 15 Rechte an Daten des Kunden
Die vom Kunden eingestellten und die für ihn verarbeiteten Daten bleiben dessen Eigentum. S³ IT erhält an diesen Daten nur die zur Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungs- und Verarbeitungsrechte und gibt sie nicht zu eigenen Zwecken an Dritte weiter.
§ 16 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
Soweit S³ IT bei der Erbringung der Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung.
§ 17 Drittleistungen, Integrationen und Unterauftragnehmer
S³ IT darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einsetzen (z. B. Hosting-Dienstleister in Deutschland). Bindet der Kunde Drittsysteme an (z. B. Monitoring-, Inventarisierungs-, ERP-, Verzeichnis- oder Fernwartungslösungen), setzt dies voraus, dass er diese Systeme selbst betreibt und über die erforderlichen Lizenzen verfügt. Für Verfügbarkeit, Richtigkeit und Sicherheit solcher Drittsysteme sowie für die über sie bereitgestellten Daten übernimmt S³ IT keine Haftung.
§ 18 KI-gestützte Funktionen
Soweit IDA Funktionen bereitstellt, die auf automatisierter Verarbeitung oder künstlicher Intelligenz beruhen (z. B. Vorschläge für Lösungen oder Zusammenfassungen), dienen deren Ergebnisse ausschließlich der Unterstützung und sind unverbindlich. Sie ersetzen keine fachliche Prüfung durch den Kunden; eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung wird nicht übernommen.
§ 19 Mängel
Die Parteien sind sich einig, dass Software nach dem Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden kann; S³ IT schuldet keine Fehlerfreiheit, sondern eine für die vertragsgemäße Nutzung geeignete Software. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Mietrechts mit folgender Maßgabe: Die verschuldensunabhängige Haftung von S³ IT für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Unerhebliche Beeinträchtigungen der Tauglichkeit bleiben außer Betracht. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich an und unterstützt S³ IT bei deren Eingrenzung.
§ 20 Mängelhaftung / Schadensersatz
(1) S³ IT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von S³ IT beruhen. Soweit S³ IT keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) S³ IT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern S³ IT schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der S³ IT auch im Rahmen der vorstehenden Absätze auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 21 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 20 Abs. 3 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber S³ IT ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Die Haftung von S³ IT für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist der Höhe nach begrenzt: je Schadensfall und für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres insgesamt auf die Vergütung, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis für die Nutzung von IDA gezahlt hat (Jahresvergütung). Diese betragsmäßige Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer von S³ IT ausdrücklich übernommenen Garantie.
§ 22 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt - einschließlich Naturereignissen, Streik, Aussperrung, behördlichen Maßnahmen, großflächigen Störungen des Internets oder der Energieversorgung sowie Angriffen Dritter (z. B. DDoS) - befreien S³ IT für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Eine Haftung für hierdurch verursachte Nichtverfügbarkeit besteht nicht.
§ 23 Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von S³ IT zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von S³ IT erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
§ 24 Referenznennung
S³ IT ist berechtigt, den Kunden unter Nennung des Namens und Logos als Referenz zu benennen. Der Kunde kann dem jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen.
§ 25 Laufzeit, Kündigung und Datenrückgabe
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und ist monatlich zum Monatsende kündbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
Mit Beendigung des Vertrags bzw. des Abonnements wird der Zugang zu IDA sofort gesperrt; eine weitere Nutzung und ein Login sind nicht mehr möglich. Die Daten des Kunden werden noch für eine Frist von 14 Tagen vorgehalten und können innerhalb dieser Frist auf Anfrage in einem gängigen Format herausgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten aus den Produktivsystemen gelöscht. Eine spätere Wiederherstellung aus Sicherungskopien kann im Einzelfall gegen Kostenerstattung versucht werden, solange entsprechende Sicherungskopien vorliegen; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Nach Ablauf der Aufbewahrung der Sicherungskopien ist eine Wiederherstellung ausgeschlossen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Es liegt daher in der Verantwortung des Kunden, benötigte Daten rechtzeitig vor Kündigung zu exportieren.
§ 26 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen S³ IT an Dritte ist ausgeschlossen, sofern S³ IT der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Kunde wesentliche Belange nachweist, die die Interessen von S³ IT an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen. S³ IT ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte einzusetzen.
§ 27 Änderungen dieser Bedingungen
S³ IT kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies aus triftigem Grund (z. B. geänderte Rechtslage oder Rechtsprechung, Erweiterung des Leistungsumfangs) erforderlich ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Änderungen werden dem Kunden in Textform mit einer Frist von sechs Wochen vor Wirksamwerden mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen, gelten die Änderungen als angenommen; hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen. Bei fristgerechtem Widerspruch steht beiden Parteien ein Kündigungsrecht zu.
§ 28 Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
(1) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen S³ IT und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand am Geschäftssitz von S³ IT für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. S³ IT ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist der Geschäftssitz von S³ IT Erfüllungsort.
(2) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
§ 29 Antikorruption
Die Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und S³ IT soll auf objektiven und nachvollziehbaren Kriterien beruhen und darf nicht durch die Gewährung oder Annahme persönlicher Vorteile wie unangemessene Geschenke oder unangemessene Einladungen in unlauterer Weise beeinflusst werden. Der Kunde wird Mitarbeitern von S³ IT daher keine persönlichen Vorteile anbieten oder gewähren, die eine unlautere Beeinflussung von Geschäftsvorgängen und -entscheidungen beabsichtigen oder dazu geeignet sind. Der Kunde wird auch seine Mitarbeiter verpflichten, keine solchen Vorteile anzubieten, zu gewähren oder für sich zu fordern.
Bei Fragen: info@idahub.de
